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Austritt und Verminderung des Betreuungsumfangs

Der Betreuungsvertrag kann wie folgt aufgelöst werden (Austritt oder eine Verminderung des Betreuungsumfangs):

 

  • Einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats

  • Durch fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
     

Die Kündigung hat schriftlich mittels Brief an die Betriebsleitung zu erfolgen.

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